Satzung des Anglerverein Schleife e. V
Anglerverein Schleife e.V.
Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Anglerverein Schleife e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Schleife O./L. und der gleichnamigen Gemeinde in der
Oberlausitz in Sachsen/Deutschland
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer
VR 13148 eingetragen.
4. Er ist politisch und konfessionell neutral.
5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck
1. Der Satzungszweck des Anglerverein Schleife ist die Förderung von Naturschutz und
Landschaftspflege. Dieses wird verwirklicht durch:
1.1. Die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer
zum Wohle der Allgemeinheit.
1.2. Nachhaltige und gesetzeskonforme Hege und Pflege des Fischbestandes in
den verbandseigenen, den vom Anglerverein gepachteten bzw. zu betreuenden
Gewässern und den öffentlich zu beangelnden Gewässern.
1.3. Erbringung von Maßnahme zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende
Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Wasser-
lebewesen.
1.4. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung von natürlichen Wasserläufen. Und
Übernahme von Betreuungsaufgaben für unsere Angelgewässer.
1.5. Vertiefung des Wissens der Mitglieder und der Allgemeinheit über biologische
Vorgänge im und am Wasser, durch beratende und aktive Mitarbeit in Fragen des
Umwelt-, Gewässer,- Natur- und Tierschutzes.
1.6. Förderung und Gewinnung von Kindern und Jugendlichen im Anglerverein für den
Naturschutz und Landschaftspflege.
2. Der Anglerverein Schleife e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftlich Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungs-
gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereines. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder Ausgaben,
die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung,
begünstigt werden.
Einzig und allein entstandene finanzielle und sonstige Ausgaben durch Mitglieder
für den Verein, werden durch diesen erstattet.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr vom 01.01. bis zum
31.12. eines jeden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein umfasst aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und ruhende Mitgliedschaft.
Mitglied im Anglerverein Schleife kann jede, mit einem Wohnsitz in Deutschland oder
der EU lebende Person werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist.
Diese Person verpflichtet sich den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung
zu dienen und alles zu unterlassen was dem Verein Schaden zufügen würde.
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines Aufnahmeantrages und nach
Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird mit der Verpflichtung des
Antragstellers auf die Vereinssatzung wirksam. Die Beitragspflicht beginnt
rückwirkend zum 01.01. des laufenden Beitragsjahres. Minderjährige bedürfen für
die Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Aktive Mitglieder erhalten einen Jahreserlaubnisschein zum Fischfang in den
vereinseigenen, vom Verein gepachteten oder in den bestehenden Gewässern des
Anglerverbandes (im Gewässerfonds benannten Angelgewässern mit Gewässer-
bezeichnung). Die aktive Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die
Mitgliedschaft im Anglerverband "Elbflorenz" Dresden e.V. und unserem
Dachverband. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich aktiv am Vereinsleben
teilzunehmen.
3. Ruhende Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Antragstellung an den Vorstand,
bis zum 31.12. des laufenden Jahres,
und mit der daraus resultierenden Entscheidung durch diesen, ab dem darauf-
folgenden Jahr nur für ein Jahr genehmigt oder abgelehnt werden. Aus der ruhenden
Mitgliedschaft können keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden.
Das ruhende Mitglied hat aber eventuelle Forderungen unseres Anglerverbandes
(ruhender Mitgliedschaftsbeitrag) für das laufende Geschäftsjahr zu begleichen.
Sollte das ruhende Mitglied nach diesem Jahr nicht wieder in die aktive Mitgliedschaft
zurückkehren, muss diese ordentlich gekündigt werden damit kein Beitrags- und
Vereinsforderungen gegenüber diesem Mitglied entstehen.
4. Ehrenmitgliedschaft. Für eine Ehrenmitgliedschaft spielen weder das Alter noch die
Dauer der aktiven Vereinszugehörigkeit eine entscheidende Rolle, sondern der
besondere Einsatz für den Verein im Zusammenhang mit den oben genannten
Kriterien. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur nach Beschlussfassung der Mitglieder-
versammlung verliehen werden. Bei vereinsschädigendem Verhalten eines
Ehrenmitgliedes kann diesem durch Beschluß der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder
die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Das Ehrenmitglied verliert dann mit
sofortiger Wirkung alle Ehrenmitgliederrechte.
5. Beendigung der Mitgliedschaft durch:
a) Auflösung des Vereins
b) freiwilliger Austritt:
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich
und kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Austritts-
erklärung muss bis 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand
eingegangen sein, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres
Geschäftsjahr. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet den gesamten Beitrag
für das noch laufende Geschäftsjahr sowie eventuell noch ausstehende Zahlungs-
verpflichtungen gegenüber dem Verein zu entrichten.
c) Tod eines Mitgliedes:
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden aus dem Verein.
Sämtliche Forderungen des Vereins gegenüber dem Verstorbenen erlöschen mit
mit sofortiger Wirkung.
d) Ausschluss:
Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- sich eines groben Vereinsvergehens oder einer groben Verletzung der Satzungs-
richtlinien oder der bestehenden fischereirechtlichen Gesetze und Bestimmungen
oder Interessen des Vereins schuldig gemacht hat, oder Beihilfe dazu geleistet hat.
- innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zum Streit oder
Unfrieden gegeben hat.
- trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder
sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.
- sich durch Fischfrevel, Fischwilderei oder ähnlichen Handlungen an Fischwassern
strafbar gemacht hat oder den Verkauf von Fischen aus Vereins- oder Verbands-
gewässert betreibt oder betrieben hat.
- bei Erwerb oder Verpachtung Gewässer mit dem Verein im Wettbewerb tritt.
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmen-
mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand
folgende Maßregelungen aussprechen:
- zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis an unseren
Vereinsgewässern und unserem Vereinseigentum.
- Zahlung von Geldbußen oder Erbringung von Arbeitsleistungen.
- Verwarnungen mit oder ohne Auflagen.
- mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
Das betroffene Mitglied ist vor Ausschluss, vor Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
und Aussprechung von Maßregelungen vom Gesamtvorstand anzuhören damit ihm
die Möglichkeit gegeben wird Stellung zu nehmen und Sachverhalte darzulegen.
Die o.g. Maßnahmen sind schriftlich zu erklären und zu begründen. Mit dem Austritt
bzw. Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das
Recht zur Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern, an den vom Verein
gepachteten Gewässern sowie die Benutzung der Vereinseinrichtungen. Das
ausscheidende Mitglied wird jedoch nicht von seinen Verpflichtungen, insbesondere
der Beitragszahlung und von seinen Vereinsverpflichtungen bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres, entbunden.
7. Mitglieder im Anglerverein Schleife sind Freizeit- und Hobbyfischer im Sinne dieses
Paragrafen. Es sind Personen welche die Fischwaid gemäß den allgemein üblichen
Grundsätzen und Gesetzen so ausüben, dass diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne
kein Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, dass Gewässer, die nicht
beruflich bewirtschaftet werden, von Freizeit- und Hobbyfischern im volkswirtschaftlichen
Interesse nutzungsgerecht befischt werden können.
8. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt
keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte, oder bereits bezahlter
Beiträge und Zuwendungen jedweder Art.

§ 5 Rechtsmittel
Gegen die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, gegen Ausschluss aus dem Verein
sowie gegen Maßregelungen ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides beim Vorstand des Vereines schriftlich
einzureichen. Innerhalb von 6-12 Wochen nach Eingang des Widerspruches ist vom
Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein fristgerechter
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet
nach feststellen des Sachverhaltes und nach Anhörung des Beschuldigten Mitgliedes
über den Widerspruch sowie über die vom Vorstand ausgesprochenen Maßnahmen.
Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist,
die Ihm mit dem Bescheid schriftlich zuzustellen ist, von der Anhörung keinen
Gebrauch, wird der Bescheid rechtskräftig. Vertretungen durch berufliche Rechts-
vertreter im Verfahren vor dem Vorstand oder vor der Mitgliederversammlung sind
unzulässig.

§ 6 Beitrag
Personen die im Verein Mitglied werden möchten, müssen mit der Aufnahme eine
Aufnahmegebühr und eine Jahresvereinsgebühr entrichten. Die Höhe dieser Gebühren
wird durch Vereinsbeschluss bestimmt.
Diese Gebühren dienen zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Vereinslebens
Der Verbandsjahresbeitrag für jedes aktive Vereinsmitglied beinhaltet die Gebühren für
die Jahreserlaubnisscheine zur Ausübung zum Fischfang in den Vereinsgewässern,
vom Verein gepachteten oder in den bestehenden Gewässern des Anglerverbandes
(im Gewässerfonds benannten Angelgewässern mit Gewässerbezeichnung),
Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und evtl. Verpflichtungen aus dem vergangenen
Geschäftsjahr sind bis spätestens zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu
bezahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der geschäftsführende
Vorstand individuell auf Antrag. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge
oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen
werden können. Ausstehende Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen können
gerichtlich eingefordert werden.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
b) der Vorstand und
c) der geschäftsführende Vorstand

§ 8 Mitglieder- und Vorstandsversammlung
1. Die Mitglieder,- und Vorstandsversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache
und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des
Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Insbesondere sind dies:
- Entscheidungen über Aufnahmeanträge, Wahl des gesamten Vorstandes und der
zwei bis vier Mitglieder der Vereinsrevision aus der Reihe der Mitglieder,
- Abwahl des Vorstandes und der Vereinsrevision,
- Entscheidung über Maßnahmen gemäß Satzung gegenüber Mitgliedern,
- Beschluss der Beitrags- und Gebührenordnung,
- Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes des Vorstandes und
des Prüfungsberichtes der Vereinsrevision,
- Erteilung der Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters/in,
- Annahme oder Ablehnung von Stundungs,- Minderungs- oder Erlasssuchenden,
- Beschluss von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- alle Maßnahmen und Entscheidungen die den Verein und deren Mitglieder betreffen
Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten die Ihr oder
dem Vorstand durch Vereinsmitglieder vorgelegt werden beschließen.
2. Durchführen von Mitgliederversammlungen:
Mitgliederversammlungen finden mit Abschluss der Jahresplanung für das laufende
Geschäftsjahr durch den Vorstand an festgesetzten Terminen statt. Diese werden
jedem Mitglied mit Aushändigung des Jahresplanes bekannt gegeben, oder sind im
Internet unter www.anglerverein-schleife.de nachzulesen.
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden, oder bei Verhinderung von seinem
durch Ihm benannten Vertreter geleitet.
Bei der Wahl eines neuen Vorsitzenden und eines neuen Vorstandes übernimmt ein
gewählter Wahlleiter die Versammlungsleitung.
Schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung können nur dann behandelt werden,
wenn sie spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
oder zur Niederschrift vorliegen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden,
wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit die Annahme des Antrages in
die Tagesordnung beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung oder
Auflösung des Vereins ist nicht statthaft. Jede Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
werden offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Dabei werden alle
Mitglieder auf Gegenstimme oder Stimmenenthaltungen abgefragt. Falls ein Mitglied
dies fordert, erfolgt eine geheime Stimmenabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der
Durchführung seiner Arbeit und Aufgaben gebunden. Das Einberufungsorgan, sprich der Vorsitzende, wird bei allen Mitglieder- und Wahlversammlungen gänzlich von der Pflicht entbunden, die Tagesordnung bei der Einberufung dieser mitzuteilen und zu beschließen.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Er bleibt bis
zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister/in,
4. dem Schriftführer/in,
5. dem Gewässerwart und Sportwart
6. dem Jugendwart,
7. den Mitgliedern im Vorstand ohne besondere Funktion

Personen 1.-3. bilden den geschäftsführenden Vorstand, Personen 4.-7. bilden den
erweiterten Vorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vor-
sitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der
Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe dies
vorbehalten ist. Der 1. Vorsitzende kann Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der nächsten Mitgliederversammlung aus, so kann
der Vorstand ein anderes Mitglied kommissarisch für die Erfüllung der offenen
Aufgaben in den Vorstand berufen. Dieses kommissarische Vorstandsmitglied amtiert
bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wo es entweder im Amt bestätigt wird oder
eine Neuwahl stattfindet.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmit-
glieder. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen
werden.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden im Bedarfsfalle, mindestens alle 3
Monate einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Erstellung des Jahresplanes.
Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche zumindest die
anwesenden Mitglieder, die zu behandelnden Versammlungspunkte, die Anträge
und die Abstimmungsergebnisse enthält. Bei Entscheidungen bezüglich der
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, dem Vereinsausschluß und Maßregelungen
sind die Stimmen abwesender Vorstandsmitglieder schriftlich einzuholen.

§ 10 Finanzwesen
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unter-
haltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
Der Jahresabschluss ist von ihm jeweils im Januar des dem Geschäftsjahr folgenden
Jahres zu erstellen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder
einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied, sowie den Vereinsrevisoren
jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
Die Vereinsrevisoren sind verpflichtet, im Januar des folgenden Geschäftsjahres eine
eingehende Prüfung der Bücher, der Belege und des Jahreskassenberichtes des
verlangenden Geschäftsjahres, gegebenenfalls auch der vergangenen Geschäftsjahre
vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzu-
teilen und die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes zu beantragen, oder
aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
Jeder Vereinsrevisor wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt und kann an den
Vorstandssitzungen teilnehmen. Vereinsrevisoren dürfen kein weiteres Amt im Verein
bekleiden.

§ 11 Protokolle und Mitteilungen
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle
Anträge und Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Sie ist
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zum Verwahren.
Mitteilungen für Vereinsmitglieder werden durch Aushang am Vereinsschaukasten am
Anglerheim in Kromlau und unter www.anglerverein-schleife.de veröffentlicht.

§ 12 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Beitrags- und Gebühren-
ordnung. Die Ordnungen werden in der Mitgliederversammlung von den Anwesenden
Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit mit Gültigkeit für das laufende
Geschäftsjahr oder länger beschlossen. Bis zur Verabschiedung einer neu zu
beschließenden Ordnung behält die bestehende ihre Gültigkeit. Die Beitrags- und
Gebührenordnungen regeln unter anderem die Höhe der Aufnahmegebühren, des,
Mitgliedervereinsbeitrages sonstiger Zahlungs- und Arbeitsverpflichtungen, sowie
Regelungen zur Vermietung der Vereinseinrichtungen, der Vereinsgegenstände und
des Vereinseigentums.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der in der Mitglieder-
versammlung erschienenen Mitglieder. Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins
ist eine 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Diesbezüglich können
Mitglieder ihr Votum schriftlich einbringen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an unseren Landesverband dem Anglerverband "Elbflorenz"
Dresden e.V. Rennersdorfer Str. 1 in 01157 Dresden.
Gerichtsstand: Dresden, Handelsregister: VR 1087 Amtsgericht Dresden, dieser hat
das Vereinsvermögen des Anglerverein Schleife ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Ermächtigung
Der Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und
zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der
Satzung vorzunehmen. Bei Unterschriften für Bankbelege und alle anderen Vereins-
aktivitäten (z.B. bei Behörden, Finanzamt, usw.), müssen diese mindestens von
zwei geschäftsführenden Vorständen vorhanden sein.

§ 15 Generalklausel
Soweit hier nicht behandelt kommen alle die für gemeinnützige Vereine gültigen §§ des
BGB zur Anwendung.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Dresden unter der Vereinsregisternummer 13148 in Kraft, womit die bisherige Satzung
und all ihre bisher gefassten Beschlüsse und Satzungsänderungen ihre Gültigkeit
verlieren.


Schleife, den 12.02.2017